Seit Januar 2019 gibt es neben männlich und weiblich das dritte Geschlecht divers. Unternehmen fragen sich nun, ob sie für eine neue getrennte Toilette sorgen müssen.
Bei Stellenanzeigen sind die Änderungen bereits wirksam. Hier wird immer nach (m/w/div.) gesucht. Das Geschlecht divers tragen intersexuelle Personen, die biologische Merkmale beider Geschlechter aufweisen. Die Anerkennung des dritten Geschlechts hat, wie in den Stellenanzeigen, auch Auswirkungen auf den Arbeitsalltag. So fragen sich Unternehmen zunehmend: Müssen wir jetzt eine neue getrennte Toilette einrichten? Doch nach der aktuellen Rechtsgrundlage ist das definitiv nicht nötig, das betonte zuletzt die Handwerkskammer zu Köln.
Kennzeichnung beachten
Für die Nutzung von WCs gibt es allerdings bestimmte Handlungsvorschläge. Hier gelten nach wie vor die „Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)“. Nach diesen darf in einem Betrieb mit bis zu neun Beschäftigten auf eine nach Geschlechtern getrennte Toilette verzichtet werden, sofern eine zeitlich getrennte Nutzung der gemeinsamen Toilette möglich ist. Bei mehr als zehn Beschäftigten bedarf es allerdings getrennter Toiletten. Zwar gibt es noch keine bestimmten Regelungen dazu, wie man das dritte Geschlecht berücksichtigen kann, mit einfachen Änderungen umgeht man allerdings eine mögliche Diskriminierung. So sollte auf einer gemeinsam genutzten Toilette eine Kennzeichnung das dritte Geschlecht mithilfe einer Abkürzung (d. oder div.) oder einem passenden Symbol ausgeschildert werden. Auch bei getrennten Toiletten empfiehlt es sich, beide Türen mit einer ergänzenden Beschriftung zu versehen. In Handwerksbetrieben mit Kunden-WCs sollte man ebenfalls eine geeignete Kennzeichnung anbringen, um auf der sicheren Seite zu sein.